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Gem. § 1 BetrAvG muss jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit für einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung einräumen.
Vorgeschrieben ist, dass entweder die Umwandlung in eine Pensionskasse
oder einen Pensionsfonds möglich gemacht werden muss.
Für den Fall, dass diese beiden Durchführungswege nicht machbar sind, ist alternativ eine Direktversicherung anzubieten.
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Der umzuwandelnde Teil des Entgeltes ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
zur gesetzlichen Rentenversicherung (in 2003 = 2.448,-- €) begrenzt.
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Betriebliche Altersvorsorge und welche Möglichkeiten es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt:
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Die Unterschiede der einzelnen Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge liegen insbesondere in der Besteuerung während der Ansparzeit und der Besteuerung der Rentenleistungen.
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