Riester Rente - Eine interessante Form der betrieblichen Altersvorsorge
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Direktversicherung nach § 10 a EStG (Riester Rente)

Pauschale Besteuerung bei der Direktversicherung Die "Riester Rente", wie sie im Volksmund genannt wird, kann sowohl privat als auch durch Entgeltumwandlung abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer kann einen Beitrag bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) in eine Riester Rente umwandeln (in 2003 = 2.448,-- €).
Im Gegensatz zur Direktversicherung nach § 40 b wird der Beitrag zur Riester Rente jedoch aus dem versteuerten Nettoentgelt entnommen. Zum Jahresende erfolgt durch die Finanzverwaltung automatisch eine Prüfung, ob die jeweilige Zulage
(in 2003 = 38,-- € pro Jahr) oder der separate Sonderausgabenabzug (in 2003 = 525,-- €) günstiger ist. Das jeweils Günstigere findet Anwendung.
Der Arbeitgeber übernimmt als Versicherungsnehmer die Verpflichtung zur Meldung des jeweiligen Jahresentgeltes.
Um die Maximalförderung für die Riester Rente zu erhalten, ist 2003 ein Mindestbeitrag in Höhe von 1 % des rentenversicherungspflichtigen Entgeltes zu zahlen. Dieser Mindestbeitrag für die Riester Rente erhöht sich für die
Jahre 2004 und 2005 auf 2 %, für die Jahre 2006 und 2007 auf 3 % und ab 2008 auf 4 %.
Entsprechend erhöhen sich die Zulagen und der Sonderausgabenabzug.
Für weiterführende Informationen zur Riester Rente nehmen Sie bitte Kontakt über unser Kontaktformular mit uns auf.
Wir sind Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen gern behilflich.

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